ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN,
gültig ab 1. November 2010

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Einzelfirma Kreativ Kiosk, Agentur für Marketing & PR,

Natascha Pex, nachfolgend „Agentur“ genannt.

Natascha Pex

Landsberger Str. 78A

82266 Inning am Ammersee

 

01 Allgemeines

 

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Agentur gelten ausschließlich diese ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen’. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

Von diesen ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen‘ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen‘ unwirksam sein,
so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

 

02 Vertragsabschluss

 

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige Beratungsvertrag oder das durch den Auftraggeber unterzeichnete Angebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden.

 

Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen nach
Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrags – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

 

 

03 Leistung und Honorar

 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne
Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwands, Vorschüsse zu verlangen.

 

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind,
werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.

 

Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

 

Kostenvoranschläge und Angebote über Fremdleistungen sowie Reisekosten sind unverbindlich. Wenn
abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

 

Für alle Arbeiten der Agentur, die unabhängig von der Art des Grundes nicht zur Ausführung gelangen,
gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung, basierend auf den vereinbarten  Stundensätzen oder Tagessätzen. Mit der Bezahlung der Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.

 

Alle Leistungen für ein Projekt, das bereits durch den Auftraggeber abgenommen wurde, werden gesondert zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.

 

04 Präsentation

 

Für die Vorbereitung, Erstellung und Durchführung einer Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr auf Wunsch unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

 

Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen.

 

 

05 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

 

Die Agentur, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten,
die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

 

Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die Agentur schriftlich von
dieser Schweigepflicht entbinden.

 

Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

06 Eigentumsrecht und Urheberschutz

 

Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte, konkrete Maßnahmen etc.), auch einzelne Teile daraus,
bleiben im Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Auftraggeber die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrags nutzen.

 

Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Auftraggeber sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

 

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

 

 

07 Kennzeichnung

 

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf die Agentur und
allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

 

08 Genehmigung

 

Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen der Agentur sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.

 

Der Auftraggeber wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtliche
Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers; die damit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

 

09 Termine

 

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur in jedem Fall von der
Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

 

 

10 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Insbesondere die direkte Ansprache von Auftraggebern des Vertragspartners bedarf wechselseitig der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Partners des Stammkunden.

 

 

11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu
schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen
oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

 

12 Zahlung

 

Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten
Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. über dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Basis-Zinssatz als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

 

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

Die Agentur behält sich vor, ihre Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung
länger als vier Wochen im Verzug ist. Sie nimmt ihre Leistungen sofort wieder auf, wenn die offenen Rechnungen beglichen wurden oder der Auftraggeber einen verbindlichen und glaubwürdigen Zeitpunkt der Bezahlung mit der Agentur abgestimmt hat.

 

Rechnungen, die trotz Mahnung nicht beglichen wurden, werden von der Agentur unverzüglich an ein
Inkasso-Unternehmen weitergegeben.

 

 

13 Gewährleistung und Schadenersatz

 

Die Agentur gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der übertragenen Marketing-/Public Relations Agenden und / oder der in der Auftragsbestätigung festgehaltenen und formulierten Aufgaben. Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Zeit behoben.

 

Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer des Durchführungszeitraums
geltend gemacht werden. Somit ist die Gewährleistungsfrist auf den Durchführungszeitraum beschränkt. Festgestellte Mängel sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistung und deren Abnahme, schriftlich dokumentiert, bekannt zu geben. Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen.

 

Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.

 

Um die Agenturarbeit zu evaluieren, wird der materielle Wert der Veröffentlichungen (Print, TV,
Online), die im Rahmen und während der Laufzeit der Zusammenarbeit entstehen, von der Agentur, mit Hilfe des Anzeigenäquivalenzwertes, einheitlich nach folgender Formel berechnet, wenn nicht durch den Beratervertrag anders geregelt:

 

Print (Zeitungen,
Zeitschriften, Magazine)

 

AA = GA x MG x 1,5

 

GA
= (Größe Artikel) Größe des vollständigen Artikels mit Name oder Produkt oder
Logo des Auftraggebers

MG = (Mediagegenwert) Preis
für eine klassische Anzeige (brutto) in dem entsprechenden Medium

Faktor
1,5 PR-Faktor, da höhere Glaubwürdigkeit von redaktionellen Beiträgen gegenüber
klassischer Anzeige

AA = Anzeigenäquivalenzwert

 

Dies bedeutet: Größe des
Artikel* Anzeigenpreis*1,5

 

TV (regionale und nationale
Sender)

MA = LB x SP x 1,5

 

LB
= (Länge Beitrag) Länge des vollständigen TV-Beitrages, in dem der Name oder
das Produkt oder das Logo des Auftraggebers zu sehen war in Sekunden

SP
= (Spotpreis) Werbepreis pro Sekunde (brutto), der bei Schaltung eines
Werbespots angefallen wäre

Faktor
1,5 PR-Faktor, da höhere Glaubwürdigkeit von redaktionellen Beiträgen gegenüber
klassischem Werbespot)

MA = Mediaäquivalenzwert

 

Dies bedeutet: Sekunden
Preise * Länge des Gesamtberichtes * 1,5

 

Online (Onlinemagazine
& Portale)

 

Die Berechnung des
Mediaäquivalenzwertes von Veröffentlichungen in Onlineportalen erfolgt pauschal
in drei Größen, die sich an den „Visits pro Monat“ orientieren:

 

Bis
5.000  Visits pro Monat            =                  500 €

Bis   10.000
Visits pro Monat               =                        1.000 €

Bis   20.000
Visits pro Monat               =                        3.000 €

Bis   50.000
Visits pro Monat               =                        4.000 €

Bis 100.000 Visits pro
Monat              =                                         7.000 €

Ab 100.000 Visits pro Monat     =             10.000 €

 

Abweichende Berechnungsgrundlagen können nur geltend gemacht werden, wenn diese schriftlich
im individuellen Kundenvertrag definiert wurden.

 

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung,
positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.

14 Haftung und Folgeschäden

 

Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, bei den von
der Agentur vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen, ist ausdrücklich der Auftraggeber verantwortlich. Insbesondere wird der Auftraggeber eine von der Agentur vorgeschlagene PR- oder Marketing-Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst über die wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat
oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen.

 

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme gegen den Auftraggeber
erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

 

Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Maßnahme die Agentur selbst in Anspruch genommen wird,
hält der Auftraggeber die Agentur schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen. Sollte der Agentur daraus Schaden entstehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.

 

Die Geltendmachung von Folgeschäden gilt als ausgeschlossen, ausgenommen den Fall vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Fehlleistungen durch den Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die Produktionskosten von Plakaten.

 

Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

 

PR Arbeit garantiert kein Erscheinen in den Medien.

 

 

15 Anzuwendendes Recht

 

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande
gekommenen Vertrags sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich
deutsches Recht anzuwenden.

 

Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

 

Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrags bedürfen der Schriftform und müssen als solche gekennzeichnet sein.

 

 

16 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München

 

Erfüllungsort ist München. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur
und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.

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